Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur stationären Vorsorge und zu Rehabilitationskuren mit Müttern und Müttern mit ihren
Kindern regelt das V. Sozialgesetzbuch.
Trotz aller gesetzlichen Änderungen bleiben Müttergenesungskuren eine Pflichtleistung der Krankenkassen.
Urlaubstage werden für die Kurdauer nicht angerechnet.
Wer zur Selbstbeteiligung verpflichtet ist, zahlt - so wie bei einem Krankenhausaufenthalt - pro Kurtag 10 Euro. Bei Unterschreitung
der Belastungsgrenze gemäß Paragraf § 62 SGB V kann die Versicherte von der gesetzlichen Zuzahlung befreit werden.
Die Regelkurdauer beträgt 21 Tage. Eine Verlängerungswoche aufgrund der medizinischen Notwendigkeit ist möglich
Hilfen auf dem Weg zur Kur
Die Caritas-Beratungsstellen im Bistum Trier informieren und vermitteln. Um eine Vorsorge- und Rehamaßnahme zu beantragen, ist ein ärztliches Attest nötig, das die Kurbedürftigkeit bescheinigt. Die Beratungs- und Vermittlungsstellen halten dann für Ratsuchende die entsprechenden Informationen und Formulare bereit:
- Alle Papiere, die für das Antragsverfahren erforderlich sind (auch Attestvordrucke)
- Unterlagen über die Kurhäuser des Müttergenesungswerkes, Angebote und Leistungsprofile
Die Kurvermittlungsstellen informieren über:
- Kurformen
- Inhalte und Ziele einer Kur
- Kurheime
- Hilfen für die Familie bei Abwesenheit der Mutter
- Finanzierung der Kur
- Nachsorge-Angebote
- Formalitäten
